
Indizierung:
Wurde ein Antrag auf Indizierung gestellt, sichtet die BPJM das eingereichte Medium und stellt fest, ob es wirklich als jugendgefรคhrdend eingestuft werden muss. Dabei werden zwei Kategorien unterschieden:
- Liste A: Medien mit jugendgefรคhrdendem Inhalt
- Liste B: Medien mit schwer jugendgefรคhrdendem, laut Ansicht der BPJM auch strafrechtlich relevantem Inhalt. Diese Medien werden automatisch an ein zustรคndiges Amtsgericht weitergeleitet um die Relevanz gemรคร ยง131 StGb zu รผberprรผfen und das Medium ggf. zu beschlagnahmen. Bereits beschlagnahmte Filme, die in weiteren Versionen der Vollstรคndigkeit halber in die Liste eingetragen werden, werden automatisch auf Liste B gesetzt.
Indizierte Medien dรผrfen in Deutschland nicht mehr รถffentlich angeboten, an nachweislich volljรคhrige Personen allerdings verkauft werden.ย
Auรerdem gibt es die Mรถglichkeit einer „Bitzindizierung“ nach ยง23 Abs. 5 Jusch. Wenn zu erwarten ist, dass ein Trรคgermedium, bei dem eine Indizierung zu erwarten ist, in sehr groรer Stรผckzahl in Umlauf gebracht wird, kann bereits vor der Verรถffentlichung in einem vereinfachten Vergahren eine Indizierung angeordnet werden. Die BPJM hat daraufhin einen Monat (im Falle einer Verlรคngerung dieser Frist zwei Monate) eine tatsรคchliche Entscheidung รผber das Medium zu treffen.
Beschlagnahmung:
Wenn das zustรคndige Amtsgericht beschlieรt, dass ein Medium tatsรคchlich gegen einen der relevanten Paragraphen des StGb verstรถรt, so wird es beschlagnahmt. Es ist verboten, beschlagnahmte Medien รถffentlich anzubieten und selbst an volljรคhrige Personen zu verkaufen. Der Besitz ist mit Ausnahme eines nach ยง184b beschlagnahmten Films nicht verboten.
Relevante Paragraphen:ย ยง131 StGb (Gewaltverherrlichung), ยง184a StGb (Pornographie), ยง184b StGb (Kinderpornographie)ย ย
Listenstreichungen:
Entweder auf Antrag des Rechteinhabers oder nach Ablauf einer Frist von 25 Jahren wird ein Medium, sofern nach aktuellen Maรstรคben keine Grรผnde fรผr eine Indizierung mehr vorliegen, nach erneuter Sichtung der BPJM wieder aus der Liste gestrichen. Die beiden Mรถglichkeiten zur Listenstreichung werden von der BPJM wie folgt kommuniziert:
ยง 18 Abs. 7 JuSchG: Gestrichen nach Ablauf der Frist von 25 Jahren.
ยง 23 Abs. 4 JuSchG: Nach Antrag vorzeitig gestrichen.
Folgeindizierungen:
Wenn laut Meinung der BPJM auch nach Ablauf der Frist noch Grรผnde fรผr eine Indizierung vorliegen wird das Medium folgeindiziert. Bei den hier genannten Filmen handelt es sich um Titel, die bereits vor einiger Zeit indiziert wurden, aber noch nicht in Liste A oder B eingetragen wurden. Eine Listeneinteilung wird bei diesen Titeln ebenfalls vorgenommen.
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